Wie glaubwürdig ist ein sozialer Rechtsstaat, wenn Bürger für die Durchsetzung ihrer Rechte erst ein Kostenrisiko akzeptieren müssen?
Das Recht soll für alle gelten.
Für den Millionär.
Für die Alleinerziehende.
Für den Arbeitnehmer.
Für den Arbeitslosen.
Für den Vater, der um sein Kind kämpft.
Für den Menschen, der sich gegen eine Behörde verteidigen muss.
Das klingt selbstverständlich.
Aber zwischen dem Satz
> „Du hast ein Recht“
und dem Satz
> „Du kannst dieses Recht wirksam durchsetzen“
liegt in Deutschland nicht selten etwas ausgesprochen Profanes:
**Geld.**
Gerichtsgebühren.
Anwaltskosten.
Vorschüsse.
Sachverständigenkosten.
Kostenrisiken der Gegenseite.
Weitere Kosten in der nächsten Instanz.
Und damit stellt sich eine Frage, die viel grundsätzlicher ist als jede einzelne Gebühr:
## Wie gleich ist Recht, wenn seine Durchsetzung unterschiedlich viel Angst machen muss?
Ein wohlhabender Mensch kann einen zweifelhaften Bescheid angreifen.
Er kann sich beraten lassen.
Er kann eine zweite Meinung einholen.
Er kann eine Beschwerde führen.
Er kann ein Gutachten bezahlen.
Er kann einen Anwalt beauftragen, der spezialisiert genug ist, um einer staatlichen Institution fachlich auf Augenhöhe entgegenzutreten.
Für ihn ist das Verfahren ein Risiko.
Für einen Menschen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze kann dasselbe Verfahren eine existentielle Entscheidung sein.
Miete.
Strom.
Kinder.
Lebensmittel.
Oder Anwalt.
Das ist keine abstrakte Ungleichheit.
**Das ist Macht.**
## Selbst das Bundesverfassungsgericht erkennt das Problem
Das Bemerkenswerte ist:
Wir müssen die Grundthese nicht einmal erfinden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt selbst, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine **weitgehende Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes** verlangt.
Es hat ebenfalls ausgesprochen:
Kostenregelungen dürfen sich nicht tatsächlich so auswirken, dass Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eröffnet wird.
Das bedeutet ausdrücklich **nicht**, dass Gerichtsgebühren als solche verfassungswidrig wären.
Der geltende Rechtsstaat kennt Kostenregelungen und hält sie grundsätzlich für zulässig.
Aber er erkennt zugleich ihre Grenze:
**Kosten dürfen den Zugang zum Recht nicht faktisch entwerten.**
Man sollte diesen Gedanken einmal zu Ende denken.
Wenn Geld darüber mitentscheidet, ob ein Bürger ein bestehendes Recht tatsächlich überprüfen lassen kann, haben wir zwar möglicherweise formale Rechtsgleichheit.
Aber noch keine vollständige materielle Rechtsschutzgleichheit.
Und genau diese Lücke verdient endlich eine politische Debatte.
## „Du kannst doch klagen“ ist manchmal blanker Zynismus
Dieser Satz fällt schnell.
Die Behörde lehnt etwas ab?
> „Dann klagen Sie doch.“
Das Familiengericht entscheidet falsch?
> „Dann legen Sie Beschwerde ein.“
Der nächste Beschluss überzeugt wieder nicht?
> „Dann prüfen Sie die weiteren Rechtsmittel.“
Das klingt nach Rechtsstaat.
Bis man die Rechnung danebenlegt.
Im gewöhnlichen Zivilprozess sieht das Gesetz sogar vor, dass eine Klage grundsätzlich erst nach Zahlung der entsprechenden Gerichtsgebühr zugestellt werden soll.
Das ist ein finanzielles Eingangstor zum staatlichen Entscheidungsverfahren.
Juristisch zulässig.
Aber gesellschaftspolitisch keineswegs alternativlos.
Denn ein Recht, dessen Prüfung zunächst bezahlt werden muss, ist etwas anderes als ein Recht, dessen Prüfung jedem Bürger gleichermaßen offensteht.
## Und dann kommt der Anwalt
Hinzu kommt ein zweiter Kostenblock.
Unser Recht ist hochkomplex.
Fristen.
Formvorschriften.
Darlegungslasten.
Beweisregeln.
Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Anträge.
Rechtsmittel.
Präklusion.
Verfahrenswerte.
Zuständigkeiten.
Ein juristisch unerfahrener Bürger tritt dabei möglicherweise einer Behörde gegenüber, deren Beschäftigte tagtäglich nichts anderes bearbeiten.
Und in bestimmten Instanzen sagt der Staat sogar:
**Allein darfst du hier nicht mehr auftreten. Du brauchst einen professionellen Vertreter.**
Vor Landgericht und Oberlandesgericht gilt im Zivilprozess Anwaltszwang.
Vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich ebenfalls Vertretungszwang.
Auch bestimmte familienrechtliche Verfahren kennen ihn.
Damit entsteht eine bemerkenswerte Konstruktion:
Der Staat schafft ein Rechtssystem von einer Komplexität, die professionelle Spezialisten erforderlich macht.
Er schreibt teilweise die Einschaltung dieser Spezialisten zwingend vor.
Und ihre Finanzierung bleibt trotzdem zunächst Angelegenheit des Bürgers.
**Das muss man wenigstens diskutieren dürfen.**
## Der Staat verfügt bereits über juristische Macht
Besonders sichtbar wird die Asymmetrie, wenn der Bürger gegen den Staat selbst vorgeht.
Auf der einen Seite:
eine Privatperson.
Auf der anderen:
eine Behörde.
Aktenführung.
Sachbearbeitung.
Rechtsamt.
interne Juristen.
jahrelange institutionelle Erfahrung.
Und teilweise Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt, durch die sich öffentliche Stellen in Verfahren vertreten lassen können.
Der einzelne Bürger muss sich entsprechende Kompetenz dagegen erst organisieren.
Und häufig bezahlen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Staat ein Verfahren gewinnt.
Aber es bedeutet:
**Die Ausgangsausstattung der Beteiligten ist nicht gleich.**
Ein sozialer Rechtsstaat müsste deshalb nicht nur fragen:
> „Hat theoretisch jeder Zugang zu einem Gericht?“
Sondern:
> **„Kann jeder seine Rechte tatsächlich auf vergleichbarem Niveau verteidigen?“**
Das ist eine völlig andere Frage.
## Prozesskostenhilfe löst das Grundproblem nur teilweise
Die klassische Antwort lautet:
Dafür gibt es doch Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe.
Ja.
Und diese Instrumente sind wichtig.
Aber gerade ihre Existenz beweist bereits, dass der Gesetzgeber das Problem kennt:
**Ohne finanzielle Unterstützung könnten Menschen ihre Rechte teilweise nicht wirksam verfolgen.**
Prozesskostenhilfe setzt allerdings die wirtschaftlichen Voraussetzungen voraus.
Sie verlangt hinreichende Erfolgsaussichten.
Das Vorgehen darf nicht mutwillig erscheinen.
Und die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für jeden Rechtszug gesondert.
Damit entsteht etwas Merkwürdiges:
Wer genug Geld besitzt, darf auch eine schwierige Rechtsfrage vollständig gerichtlich klären lassen.
Wer das Geld nicht besitzt, benötigt zuvor staatliche Unterstützung – und damit eine vorgelagerte Prüfung, ob sein Verfahren überhaupt hinreichend erfolgversprechend erscheint.
Das Bundesverfassungsgericht musste wiederholt daran erinnern, dass diese Prüfung nicht das eigentliche Hauptverfahren ersetzen darf.
Schwierige und ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht zulasten Unbemittelter bereits im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.
Warum musste es daran erinnern?
Weil hier ein strukturelles Risiko liegt.
**Der Mensch ohne Geld braucht zunächst die Unterstützung des Systems, um das System wirksam überprüfen lassen zu können.**
## Und was ist mit denen in der Mitte?
Das ist die Gruppe, über die noch viel zu wenig gesprochen wird.
Nicht arm genug für vollständige Unterstützung.
Nicht reich genug, um mehrere Tausend Euro Kostenrisiko gelassen hinzunehmen.
Ein Einkommen.
Vielleicht ein Haus.
Vielleicht ein Auto.
Vielleicht etwas Erspartes.
Auf dem Papier nicht bedürftig.
In der Realität aber Familie, Miete oder Kredit, Energie, Lebensmittel, Unterhalt und sämtliche anderen Lebenshaltungskosten.
Dann kommt ein Verfahren.
Und plötzlich soll dieser Mensch entscheiden:
> **Ist mir mein Recht dieses wirtschaftliche Risiko wert?**
Allein diese Frage zeigt das Problem.
Denn Grundrechte sollten keine Investitionsentscheidung sein.
## Besonders bitter wird es im Familienrecht
Hier wird nicht über einen defekten Fernseher gestritten.
Nicht über eine offene Rechnung.
Nicht über irgendeinen Vertrag.
Es geht möglicherweise um:
**Sorgerecht.**
**Umgang.**
**Wohnort.**
**Bindung.**
**Elternschaft.**
**Kindheit.**
Und trotzdem wird ein Verfahrenswert angesetzt.
Gebühren werden berechnet.
Rechtsanwälte kosten Geld.
Gutachten können erhebliche Kosten auslösen.
Weitere Verfahren können weitere Kosten erzeugen.
Der aktuelle gesetzliche Regelverfahrenswert für zentrale Sorge- und Umgangssachen beträgt **5.000 Euro**.
Das FamGKG weist dafür aktuell eine einfache Wertgebühr von **170,50 Euro** aus.
Je nach Verfahren und Instanz werden unterschiedliche Gebührensätze angesetzt.
Eine einzelne Gebühr mag für sich betrachtet überschaubar erscheinen.
Aber darum geht es nicht.
Es geht um die kumulative Botschaft:
**Wer weiterkämpft, trägt weiteres Kostenrisiko.**
Noch ein Antrag.
Noch eine Beschwerde.
Noch anwaltliche Arbeit.
Noch ein Verfahren.
Noch eine Rechnung.
Und genau dort kann Rechtsschutz psychologisch zermürbend werden.
## Besonders problematisch: Der Bürger soll für die Kontrolle staatlicher Entscheidungen zahlen
Hier erreicht die Konstruktion ihren empfindlichsten Punkt.
Eine Behörde trifft eine Entscheidung.
Der Bürger hält sie für falsch.
Er verlangt Kontrolle.
Warum sollte die vollständige wirtschaftliche Verantwortung dafür zunächst bei ihm liegen?
Denn nicht der Bürger hat die staatliche Entscheidung geschaffen.
Der Staat hat gehandelt.
Und der Staat verfügt über das Gewaltmonopol.
Gerade deshalb ist gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns kein Luxusprodukt.
**Sie ist Teil rechtsstaatlicher Gewaltenteilung.**
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt.
Die gerichtliche Kontrolle staatlicher Macht gehört damit zur Infrastruktur des Rechtsstaats – nicht zu einem freiwilligen Zusatzangebot für zahlungsfähige Kunden.
## Noch absurder wird es, wenn die angefochtene Entscheidung selbst Grundlage der nächsten Entscheidung wird
Familien erleben dabei eine besondere Form institutioneller Zirkularität.
Eine Vorinstanz entscheidet.
Der Betroffene hält diese Entscheidung gerade für fehlerhaft und legt Rechtsmittel ein.
Die nächste Instanz verweist wiederum auf Einschätzungen oder tatsächliche Bewertungen aus dem bisherigen Verfahren.
Das kann rechtlich selbstverständlich zulässig sein.
Aber je weniger eigenständige Aufklärung stattfindet, desto stärker entsteht beim Bürger der Eindruck:
> **Ich bezahle dafür, dass dieselbe institutionelle Geschichte noch einmal gelesen wird.**
Und wenn er danach weitergehen möchte?
Neue Instanz.
Neue Voraussetzungen.
Neues Risiko.
Ein effektives Rechtsmittelsystem muss deshalb mehr sein als ein formaler Weg zu einem weiteren Gericht.
**Es muss tatsächliche Korrektur ermöglichen.**
## Der stärkste Gegenbeweis gegen die Behauptung, kostenlose Verfahren seien unrealistisch, steht bereits im Gesetz
§ 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:
**Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei.**
Und unmittelbar danach:
Bei Missbrauch kann das Gericht eine Gebühr bis zu **2.600 Euro** verhängen.
Genau dort steckt ein alternatives Modell.
Nicht:
> Zahle zuerst, damit wir prüfen.
Sondern:
> **Der Zugang ist frei. Wer das System missbraucht, kann anschließend sanktioniert werden.**
Auch die Sozialgerichtsbarkeit beweist, dass gerichtskostenfreie Rechtsschutzmodelle kein staatsfeindliches Fantasiegebilde sind.
Für Versicherte, Leistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und weitere gesetzlich bestimmte Personengruppen ist das Verfahren in ihrer jeweiligen Eigenschaft grundsätzlich kostenfrei.
Also lautet die Frage nicht:
> „Kann ein Staat gerichtlichen Rechtsschutz kostenfrei anbieten?“
Das tut Deutschland bereits in bestimmten Bereichen.
Die Frage lautet:
**Warum entscheidet die Verfahrensart darüber, ob Rechtsschutz als öffentliche Infrastruktur oder als kostenpflichtige Leistung behandelt wird?**
## Missbrauch lässt sich anders bekämpfen
Das häufigste Gegenargument lautet:
Wenn Verfahren kostenlos wären, würde jeder wegen jeder Kleinigkeit klagen.
Darauf gibt es eine einfache Antwort:
**Dann sanktioniert Missbrauch. Nicht Zugang.**
Mutwillige Rechtsverfolgung kann definiert werden.
Offensichtlich missbräuchliche Wiederholungsanträge können sanktioniert werden.
Bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können Konsequenzen haben.
Kosten können nach klaren gesetzlichen Kriterien nachträglich auferlegt werden, wenn ein Verfahren missbräuchlich betrieben wurde.
Das geltende Recht kennt solche Mechanismen längst – sogar beim Bundesverfassungsgericht.
Warum sollte man Millionen rechtsuchende Bürger präventiv mit einem Kostenrisiko belegen, um mögliche Missbrauchsfälle abzuschrecken?
Das ist dieselbe Denklogik, die Freiheitsrechte immer dann gefährlich macht, wenn sie umgedreht wird:
> Weil manche ein Recht missbrauchen könnten, erschweren wir vorsorglich allen seine Ausübung.
Ein liberaler Rechtsstaat sollte andersherum denken.
**Zugang zuerst.**
**Sanktion bei nachgewiesenem Missbrauch danach.**
## Selbst Europa verlangt, dass Recht nicht nur theoretisch existiert
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt einen Zugang zu Gerichten, der **praktisch und effektiv** sein muss.
Nicht nur theoretisch.
Nicht nur auf dem Papier.
Gerichtsgebühren können nach seiner Rechtsprechung Art. 6 EMRK verletzen, wenn sie den tatsächlichen Zugang zum Gericht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Und anwaltliche Hilfe kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn ohne sie effektiver Zugang wegen Komplexität des Verfahrens oder der persönlichen Situation nicht gewährleistet wäre.
Das ist der entscheidende Maßstab:
**Kann der Mensch sein Recht tatsächlich wahrnehmen?**
Nicht:
> Steht irgendwo ein Paragraph, der behauptet, er dürfe es?
## Recht darf keine Ware werden
Natürlich kostet Justiz Geld.
Richter müssen bezahlt werden.
Geschäftsstellen.
Gebäude.
IT.
Sachverständige.
Anwälte.
Niemand bestreitet das.
Aber Schulen kosten ebenfalls Geld.
Polizei kostet Geld.
Parlamente kosten Geld.
Feuerwehren kosten Geld.
Demokratische Institutionen kosten Geld.
Wir finanzieren sie gemeinschaftlich, weil wir verstanden haben:
**Bestimmte Funktionen gehören zur grundlegenden Infrastruktur eines Gemeinwesens.**
Warum sollte ausgerechnet der wirksame Zugang zum Recht grundsätzlich anders behandelt werden?
Gerichte sind keine Freizeiteinrichtung.
Sie sind die Infrastruktur, durch die aus geschriebenem Recht überhaupt verbindlich durchsetzbares Recht wird.
## Ein sozialer Rechtsstaat müsste den Gedanken umdrehen
Nicht:
Wer Rechtsschutz will, soll zunächst zahlen und bekommt unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe.
Sondern:
**Rechtsschutz steht grundsätzlich jedem offen.**
Gerichtsgebühren für Bürger werden abgeschafft.
Wo anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund der Verfahrenskomplexität objektiv erforderlich ist, wird eine angemessene Grundvertretung öffentlich gewährleistet.
Wer bewusst missbräuchlich Verfahren führt, trägt anschließend Konsequenzen.
Wer vorsätzlich Kosten verursacht, kann belastet werden.
Wer nachweislich falsche Angaben macht oder Verfahren ausschließlich zur Schädigung anderer instrumentalisiert, kann sanktioniert werden.
Aber der Zugang selbst bleibt frei.
**Das wäre kein rechtsfreier Raum.**
**Das wäre ein Rechtsraum ohne Eintrittspreis.**
## Denn der Staat besitzt gegenüber dem Bürger einen entscheidenden Vorteil
Er kann sich seine Justiz nicht nicht leisten.
Der einzelne Mensch schon.
Der Staat finanziert seine Verwaltung kollektiv.
Der Bürger trägt sein individuelles Prozessrisiko.
Der Staat überlebt das hunderttausendste Verfahren.
Eine Familie kann am dritten finanziell zerbrechen.
Der Staat kann Akten über Jahrzehnte führen.
Der Bürger hat nur ein Leben.
**Und im Familienrecht haben Kinder nur eine Kindheit.**
Diese Asymmetrie verlangt nach einem Ausgleich.
Nicht nach weiteren Kostenbarrieren.
## Besonders befremdlich ist, wenn der Staat selbst privilegiert ist
Im Gerichtskostenrecht sind Bund und Länder in verschiedenen Bereichen ausdrücklich von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.
§ 2 FamGKG enthält diese Kostenfreiheit ebenfalls.
Dafür gibt es haushaltsrechtliche und systematische Erklärungen.
Natürlich.
Aber aus Sicht des Bürgers bleibt ein bemerkenswertes Bild:
Der Staat gestaltet das Kostensystem.
Der Staat betreibt die Gerichte.
Der Staat verfügt über eigene juristische Expertise.
Und Teile des Staates sind von bestimmten Gerichtskosten ausdrücklich befreit.
Während derselbe Staat dem Bürger erklärt:
> Rechtsschutz verursacht nun einmal Kosten.
Man muss diese Konstruktion nicht für verfassungswidrig halten, um sie politisch infrage zu stellen.
## Das eigentliche Zwei-Klassen-Problem beginnt nicht erst bei Armut
Es beginnt dort, wo zwei Menschen dasselbe Recht besitzen, aber unterschiedliche Möglichkeiten, es durchzusetzen.
Der eine kann fünf Anwälte anrufen und den besten auswählen.
Der andere fragt zuerst nach dem Preis.
Der eine kann sämtliche Instanzen ausschöpfen.
Der andere rechnet aus, ob danach die Miete noch bezahlt werden kann.
Der eine kann jahrelang durchhalten.
Der andere muss irgendwann sagen:
> „Ich kann nicht mehr.“
Dann haben beide formal dasselbe Recht.
Aber nicht dieselbe Rechtsmacht.
Und ein Rechtsstaat, der diese Differenz ignoriert, schützt Gleichheit nur auf dem Papier.
## VA:TER fordert deshalb eine radikale Neudefinition von Rechtsschutz
Nicht mehr:
**Rechtsschutz als kostenpflichtige staatliche Leistung mit Sozialausnahme.**
Sondern:
**Rechtsschutz als demokratische Grundinfrastruktur.**
Der Bürger finanziert die Justiz bereits durch Steuern.
Seine Möglichkeit, eine staatliche oder private Rechtsverletzung unabhängig überprüfen zu lassen, sollte deshalb grundsätzlich nicht noch einmal von seiner persönlichen Zahlungsfähigkeit abhängen.
Das wäre ein Paradigmenwechsel.
Aber kein revolutionärer Fremdkörper.
Seine Bausteine existieren bereits:
- kostenfreie Gerichtszugänge,
- Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
- staatlich finanzierte anwaltliche Beiordnung,
- Beratungshilfe,
- Missbrauchssanktionen,
- gerichtskostenfreie Sozialgerichtsbarkeit,
- kostenfreie Verfassungsgerichtsbarkeit.
Deutschland müsste nur den Mut besitzen, aus diesen einzelnen Bausteinen ein konsistenteres Prinzip zu entwickeln.
## Rechtsschutz zuerst. Kostenfolge nur bei Missbrauch.
Das wäre unsere Forderung.
Nicht jeder verlorene Prozess ist Missbrauch.
Denn auch ein Bürger, der am Ende rechtlich unterliegt, kann eine völlig berechtigte Frage zur gerichtlichen Klärung gestellt haben.
Nicht jede ungewöhnliche Rechtsauffassung ist mutwillig.
Nicht jede Beschwerde ist Querulanz.
Nicht jeder Angriff auf eine Behördenentscheidung ist Verschwendung öffentlicher Ressourcen.
Im Gegenteil.
**Die Möglichkeit, staatliche Macht überprüfen zu lassen, ist selbst demokratischer Wert.**
Deshalb darf der Preis eines verlorenen Verfahrens nicht so hoch sein, dass vernünftige Menschen berechtigte Rechtsfragen lieber ungeklärt lassen.
## Und Behörden müssen Kontrolle aushalten
Es passt nicht zusammen:
Der Staat verlangt Transparenz vom Bürger.
Der Staat verlangt Nachweise.
Der Staat verlangt Mitwirkung.
Der Staat verlangt Fristen.
Der Staat sanktioniert Versäumnisse.
Aber wenn der Bürger seinerseits sagt:
> „Dann weisen Sie bitte nach, wie Sie geprüft haben.“
beginnt nicht selten der Kampf um Akteneinsicht, Begründung, Rechtsmittel und gerichtliche Kontrolle.
Und dafür soll der Bürger anschließend bezahlen.
Genau hier entsteht das Gefühl eines Systems, das Macht kostengünstiger ausüben als der Bürger sie kontrollieren kann.
Ein Rechtsstaat muss jedoch gerade das Gegenteil gewährleisten:
**Kontrolle staatlicher Macht darf nicht luxuriöser sein als ihre Ausübung.**
## Wir leben nicht deshalb im Rechtsstaat, weil irgendwo „Rechtsstaat“ draufsteht
Ein Rechtsstaat beweist sich nicht durch Selbstbeschreibung.
Er beweist sich im Konflikt.
Dort, wo ein Bürger widerspricht.
Dort, wo eine Behörde falschliegen könnte.
Dort, wo ein Gericht korrigiert werden muss.
Dort, wo jemand wenig Geld besitzt.
Dort, wo ein Mensch unbequem wird.
Dort zeigt sich, ob Recht wirklich für alle gilt.
Deshalb brauchen wir keine pathetische Behauptung, Deutschland sei staatsrechtlich eine „Diktatur“.
Der viel unangenehmere Vorwurf ist überprüfbar:
**Überall dort, wo Menschen auf berechtigten Rechtsschutz verzichten, weil das finanzielle Risiko für sie zu groß ist, erfüllt der Rechtsstaat sein Gleichheitsversprechen nur unvollständig.**
Das reicht als Anklage.
Denn wenn Geld darüber entscheidet, wie lange ein Mensch sein Recht verteidigen kann, entsteht faktisch eine Hierarchie der Rechtsdurchsetzung.
Und eine Hierarchie der Rechtsdurchsetzung ist der Keim eines Zwei-Klassen-Rechtsstaats.
## VA:TER sagt deshalb klar
**Ein Grundrecht darf keinen Eintrittspreis haben.**
**Die Kontrolle staatlicher Macht darf keinen Eintrittspreis haben.**
**Die Verteidigung der eigenen Familie darf keinen Eintrittspreis haben.**
**Die Korrektur einer rechtswidrigen Behördenentscheidung darf keinen Eintrittspreis haben.**
Und professionelle anwaltliche Hilfe darf dort, wo das System sie zwingend verlangt, nicht vom Kontostand abhängen.
Rechtsschutz muss nicht kostenfrei sein, weil Justiz nichts kostet.
Justiz kostet viel.
Die politische Forderung lautet vielmehr:
**Rechtsschutz soll für den Bürger grundsätzlich ohne finanzielle Zugangshürde verfügbar sein, gerade weil eine demokratische Gesellschaft seine Kosten gemeinschaftlich tragen kann.**
Missbrauch kann sanktioniert werden.
Vorsätzliches Fehlverhalten kann sanktioniert werden.
Offensichtliche Schikane kann sanktioniert werden.
Aber nicht der ernsthafte Versuch eines Menschen, sein Recht zu verstehen, durchzusetzen oder staatliche Macht überprüfen zu lassen.
Denn der Tag, an dem ein Bürger sagen muss
> **„Ich habe wahrscheinlich Recht, aber ich kann mir Recht nicht leisten.“**
ist der Tag, an dem aus Rechtsgleichheit eine Fiktion wird.
Und genau darüber müssen wir reden.
Nicht über mehr Zugangshürden.
Nicht über höhere Gebühren.
Nicht darüber, wie wir Bürger davon abhalten, Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Sondern darüber, wie wir ein Rechtssystem bauen, das vor einer einfachen Frage bestehen kann:
**Würde dieser Mensch dieselben Chancen auf Recht haben, wenn auf seinem Konto hunderttausend Euro weniger lägen?**
Wenn die Antwort nicht eindeutig Ja lautet, ist die Arbeit nicht getan.
VA:TER fordert deshalb:
**Rechtsschutz darf kein Marktgut sein. Er gehört zur demokratischen Grundversorgung.**
Nicht Recht für diejenigen, die es sich leisten können.
**Recht für jeden Menschen, der ihm unterworfen ist.**
**Nicht in Wut. In Wahrheit liegt unsere Kraft.**
Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und verantwortet von VA:TER.