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AnalyseVA:TER Redaktion · auf Grundlage von Facharbeiten von Erwin Prüfert

Wer eine Kindheit dokumentiert, trägt Verantwortung – auch Jahrzehnte später

Erwin Prüferts Reformarbeiten zur Kinder- und Jugendhilfe zeigen, weshalb Aufarbeitung mehr braucht als ein Recht auf Akteneinsicht: nachvollziehbare Informationen, geschützte Zugänge, klare Verantwortlichkeiten und ein System, das die eigene Geschichte eines Menschen nicht aus dem Blick verliert.

Symbolische Darstellung eines Mannes, der in einem historischen Jugendhilfeaktenarchiv Dokumente und ein Kindheitsfoto betrachtet. Im Hintergrund stehen unzählige Aktenordner, daneben eine Justitia-Figur. Eine schwarze Mappe trägt das goldene VA:TER-Emblem.
Eine Kindheit vergeht. Ihre Dokumentation bleibt – oder geht verloren. Erwin Prüferts Facharbeiten zeigen, weshalb Jugendhilfeakten auch Jahrzehnte später auffindbar, verständlich und rechtmäßig zugänglich sein müssen. Denn Aufarbeitung beginnt dort, wo Verantwortung nachvollziehbar bleibt.
*Eine Analyse von VA:TER – Eltern erheben das Wort auf Grundlage dreier Facharbeiten von Erwin Prüfert, August und September 2026.* ## Prolog: Was bleibt, wenn die Zuständigen längst verschwunden sind? Stellen wir uns einen Menschen vor, der viele Jahre nach seiner Kindheit verstehen möchte, weshalb damals bestimmte Entscheidungen über sein Leben getroffen wurden. Warum wurde er aus einer Einrichtung in eine andere verlegt? Welche Informationen lagen einer Gefährdungseinschätzung zugrunde? Wer hat welche Aussagen gemacht? Welche Hinweise wurden überprüft? Welche Entscheidungen wurden getroffen – und auf welcher Grundlage? Vielleicht sucht dieser Mensch nicht einmal nach Schuld. Vielleicht sucht er nach Zusammenhängen. Nach Antworten auf Fragen, die er als Kind nicht stellen konnte. Nach einem nachvollziehbaren Bild seiner eigenen Vergangenheit. Doch was geschieht, wenn die damalige Einrichtung nicht mehr existiert? Wenn ein Träger fusioniert ist, eine Akte mehrfach weitergegeben wurde oder niemand mehr weiß, welche Stelle die Unterlagen verwahrt? Und selbst wenn die Akte gefunden wird: Was geschieht, wenn sie zwar Aussagen enthält, aber nicht mehr erkennen lässt, ob diese Aussagen Beobachtungen, Behauptungen, Bewertungen oder gesicherte Feststellungen waren? Dann geht es nicht mehr nur um Verwaltung. Dann geht es um die Voraussetzungen persönlicher Aufarbeitung und rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit. Mit genau diesen Fragen beschäftigt sich Erwin Prüfert in drei umfangreichen Facharbeiten zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Seine Überlegungen beginnen beim Datenschutz, reichen über langfristige Informationssicherung und Akteneinsicht bis zu einer grundsätzlichen Reformfrage: **Wie muss ein System organisiert sein, damit seine Entscheidungen nicht nur heute getroffen, sondern auch morgen nachvollzogen werden können?** ## Drei Facharbeiten – ein gemeinsamer Reformgedanke Erwin Prüfert hat seine Überlegungen in mehreren aufeinander aufbauenden Texten ausgearbeitet. Im August 2026 untersuchte er zunächst, wie Datenschutz, Akteneinsicht und die Zuordnung fachlicher Verantwortlichkeiten bei der Aufarbeitung nach § 9b SGB VIII zusammenwirken. Es folgte ein organisatorisches Reformpapier zur Kinder- und Jugendhilfe, das Nutzerorientierung, Qualitätssicherung, Digitalisierung und eine mögliche Neuordnung übergreifender Aufgaben in den Mittelpunkt stellt. Im September 2026 weitete Prüfert die Betrachtung auf langfristige Informationsstrukturen aus. Er stellte Jugendhilfeakten neben andere Systeme, in denen Informationen Menschen über Jahrzehnte begleiten können: die gesetzliche Rentenversicherung, ärztliche Dokumentation, Herkunftsnachweise und das Samenspenderregister. Dabei geht es nicht darum, völlig unterschiedliche Rechtsgebiete gleichzusetzen. Der gemeinsame Ausgangspunkt lautet vielmehr: Informationen können noch von Bedeutung sein, wenn das Verfahren, in dem sie entstanden sind, längst abgeschlossen ist. Und möglicherweise sogar dann, wenn die ursprüngliche Organisation nicht mehr existiert. Prüferts Arbeiten beschreiben deshalb keinen pauschalen Vorwurf gegen Jugendämter. Sie entwickeln einen rechtlichen und organisatorischen Prüfrahmen dafür, wie die Kinder- und Jugendhilfe künftig verlässlicher, transparenter und langfristig nachvollziehbarer ausgestaltet werden könnte. ## § 9b SGB VIII: Der Gesetzgeber erkennt Aufarbeitung ausdrücklich an Ein wichtiger Ausgangspunkt ist § 9b SGB VIII. Die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Einsicht in Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten sowie die Auskunft zu diesen Unterlagen. Sie stärkt damit die Möglichkeit von Menschen, später Vorgänge aus ihrer eigenen Kindheit und Jugend aufzuarbeiten. Besonders bemerkenswert ist die Aufbewahrungsvorgabe des § 9b Abs. 2 SGB VIII. In den dort geregelten Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten muss sichergestellt werden, dass bestimmte Akten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person 70 Jahre lang aufbewahrt werden. Das bedeutet einen zeitlichen Horizont bis zum 100. Lebensjahr. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit ausdrücklich, dass Menschen Fragen zu ihrer Kindheit möglicherweise erst Jahrzehnte später stellen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 9b Abs. 3 SGB VIII besteht, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der betroffenen Person im Zusammenhang mit den gesetzlich bezeichneten Jugendhilfeleistungen oder historischen Maßnahmen vorliegen. Bereits bewiesene Schädigungen sind hierfür nicht erforderlich. Ein allgemeines Interesse an der eigenen Biografie allein erfüllt diese besondere Zugangsvoraussetzung jedoch nicht. Andere gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte bleiben davon zu unterscheiden. Ein bereits erbrachter strafrechtlicher Schuldnachweis ist dafür nicht die allgemeine Zugangsvoraussetzung. Gleichzeitig muss die Reichweite der Vorschrift korrekt beschrieben werden: Sie begründet kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht in sämtliche Jugendhilfeunterlagen. Auch unterliegen nicht automatisch alle Akten öffentlicher und freier Träger einer unterschiedslos identischen 70-jährigen Aufbewahrungsregel. Diese Differenzierung ist wichtig. Denn wer Aufarbeitungsrechte stärken will, muss ihren tatsächlichen gesetzlichen Inhalt kennen. Aber genau aus diesem gesetzlichen Fortschritt erwächst eine neue Frage: **Was nützt eine lange Aufbewahrungsfrist, wenn Jahrzehnte später nicht zuverlässig ermittelt werden kann, wo sich die betreffenden Akten befinden?** ## Eine Akte kann vorhanden und trotzdem unerreichbar sein Hier setzt einer der zentralen Reformgedanken Prüferts an. Die Kinder- und Jugendhilfe ist organisatorisch vielfältig. Es gibt öffentliche und freie Träger, Einrichtungen, Dienste, kommunale Zuständigkeiten, Landesregelungen und unterschiedliche Verwaltungsverfahren. Diese Vielfalt ist nicht automatisch ein Mangel. Sie entspricht teilweise den unterschiedlichen Aufgaben und Lebenswirklichkeiten, für die das System zuständig ist. Schwierig kann sie jedoch werden, wenn Informationen sehr lange verfügbar bleiben müssen. Einrichtungen können geschlossen werden. Träger können fusionieren. Zuständigkeiten können wechseln. Unterlagen können an andere Stellen oder Archive übergehen. Elektronische Verfahren und Dateiformate können mehrfach ersetzt werden. Und die betroffene Person weiß möglicherweise nicht einmal, wo sie mit ihrer Suche beginnen soll. **Aufbewahrung allein garantiert noch keine Auffindbarkeit.** Ebenso garantiert die Auffindbarkeit noch nicht, dass eine Datei lesbar, vollständig oder ihrer ursprünglichen Bedeutung nach verständlich geblieben ist. Prüfert betrachtet langfristige Informationssicherung daher nicht als bloße Frage ausreichender Speicherkapazität. Es geht um eine dauerhafte organisatorische Verbindung zwischen der Akte, ihrer Herkunft, ihrer verantwortlichen Verwahrstelle und der Person, deren Leben sie betrifft. Das Gesetz schafft wichtige Rechte. Damit daraus wirksame Zugänge werden, müssen auch die praktischen Wege dorthin funktionieren. ## Die gefährlichste Verwechslung: Wenn eine Behauptung zur Tatsache wird Die Qualität einer Akte entscheidet sich nicht erst bei ihrer späteren Aufbewahrung. Sie beginnt mit der ersten Information. Prüfert beschreibt ein einfaches, aber grundlegendes Problem. Eine Person macht eine Aussage über eine andere Person. Dokumentiert werden kann zunächst, dass diese Aussage gemacht wurde. Ob ihr Inhalt zutrifft, ist dagegen eine gesonderte Frage. Wird die Aussage später ohne nachvollziehbare Herkunft weitergegeben, kann aus einer berichteten Behauptung in der Darstellung einer anderen Stelle scheinbar eine gesicherte Tatsache werden. Ein solches Risiko ist besonders ernst zu nehmen, wenn Informationen Grundlage für Entscheidungen über Kinder, Elternkontakte, Hilfemaßnahmen oder Gefährdungseinschätzungen werden. Denn zwischen einer Beobachtung, einer Mitteilung Dritter, einer fachlichen Einschätzung und einer nachgewiesenen Tatsache besteht ein erheblicher Unterschied. Das ist keine Wortklauberei. Es ist eine Frage der Beurteilungsqualität. Eine fachlich nachvollziehbare Dokumentation muss erkennen lassen, auf welcher Grundlage eine Bewertung entstanden ist. Dazu gehören die Herkunft einer Information, ihr Zeitpunkt, der Erkenntnisstand und gegebenenfalls spätere Berichtigungen. Auch das Sozialdatenschutzrecht kennt diese Unterscheidung: Wird die Richtigkeit von Sozialdaten bestritten und kann weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit festgestellt werden, ist nach § 84 Abs. 2 SGB X die ungeklärte Sachlage in geeigneter Weise festzuhalten. Das bedeutet weder, dass jede bestrittene Angabe gelöscht werden muss, noch, dass jede Einwendung automatisch richtig wäre. Es bedeutet jedoch: **Ungewissheit darf nicht unbemerkt zur Gewissheit werden.** Für VA:TER ist das ein wesentlicher Ansatzpunkt rechtsstaatlicher Qualitätssicherung. Denn eine Akte darf nicht allein durch wiederholtes Abschreiben an tatsächlicher Beweiskraft gewinnen. ## Wer hat entschieden – und wer kann es später erklären? Ein weiterer Schwerpunkt von Prüferts Arbeiten ist die Nachvollziehbarkeit institutioneller Verantwortung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Namen und Funktionen beteiligter Fachkräfte in Unterlagen erkennbar bleiben und bei einer späteren Akteneinsicht offengelegt werden dürfen. Namen von Beschäftigten sind personenbezogene Daten. Sie unterliegen rechtlichem Schutz. Daraus folgt aber nicht, dass jede dienstliche Handlung unabhängig von ihrer Bedeutung anonymisiert werden müsste. Ebenso wenig folgt aus einem Aufarbeitungsinteresse, dass sämtliche Namen und Informationen Dritter immer ungefiltert offenzulegen wären. Entscheidend ist eine rechtlich begründete Abwägung. Welche Rolle hatte eine bestimmte Person? Hat sie lediglich eine Mitteilung aufgenommen? Hat sie eine fachliche Bewertung erstellt? Hat sie eine Entscheidung vorbereitet oder getroffen? Ist ihre Identität für das konkrete Aufarbeitungsanliegen wesentlich? Bestehen entgegenstehende schutzwürdige Interessen? Gerade bei besonders sensiblen Jugendhilfeakten muss die Prüfung differenziert erfolgen. Prüferts Ausgangsgedanke ist deshalb weder die pauschale Offenlegung noch die pauschale Geheimhaltung. **Datenschutz darf Verantwortlichkeit nicht unsichtbar machen. Verantwortlichkeit darf Datenschutz aber auch nicht bedeutungslos machen.** Diese beiden Ziele müssen miteinander verbunden werden. Und noch etwas ist entscheidend: Die Feststellung, wer an einer Entscheidung beteiligt war, ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer Pflichtverletzung. Erst recht begründet die bloße Beteiligung keine strafrechtliche Schuld. Verantwortungsnachvollziehbarkeit schafft die Möglichkeit zur Prüfung. Sie nimmt deren Ergebnis nicht vorweg. ## Datenschutz ist kein Gegenrecht zur eigenen Geschichte In öffentlichen Debatten erscheint Datenschutz häufig als Hindernis. Eine Information könne nicht übermittelt werden. Ein Name müsse geschwärzt bleiben. Ein Zusammenhang dürfe nicht offengelegt werden. Prüfert plädiert für eine anspruchsvollere Betrachtung. Datenschutz schützt Menschen gerade auch dadurch, dass er den Umgang mit ihren Informationen rechtlich ordnet. Dazu gehören Richtigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Sicherheit, zulässige Speicherdauer und überprüfbare Verantwortlichkeiten. Er begrenzt unzulässige Datenverarbeitung. Er eröffnet aber zugleich Betroffenenrechte. Besonders deutlich wird das am Verhältnis zwischen Art. 15 DSGVO und § 9b SGB VIII. Art. 15 DSGVO betrifft das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. § 9b SGB VIII verfolgt darüber hinaus einen besonderen Aufarbeitungszweck bei bestimmten Jugendhilfeakten. Die beiden Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und Funktionen. Im Sozialdatenschutz kommen weitere gesetzliche Besonderheiten hinzu. Der Europäische Gerichtshof hat für Art. 15 DSGVO klargestellt, dass eine Datenkopie verständlich und originalgetreu sein muss. Soweit es zur wirksamen Wahrnehmung der Datenschutzrechte notwendig ist, können auch Auszüge aus Dokumenten oder vollständige Dokumente erforderlich sein. Das ist kein allgemeiner Anspruch auf jede vollständige Behördenakte. Es zeigt jedoch, dass ein Auskunftsrecht nicht durch eine beliebig verkürzte Zusammenfassung ersetzt werden darf. Eine Antwort ist nicht schon deshalb ausreichend, weil sie formal als Antwort bezeichnet wird. Sie muss sich an den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Zweck des jeweiligen Auskunftsrechts messen lassen. Genau darin liegt die Verbindung zwischen Datenschutz und tatsächlicher Aufarbeitung. ## Warum ein bundesweiter Aktennachweis geprüft werden sollte Aus den beschriebenen Problemen entwickelt Prüfert einen organisatorischen Reformansatz. Sein Ausgangspunkt ist gerade nicht die Forderung, sämtliche Jugendhilfeakten sofort in einer zentralen Bundesbehörde zusammenzuführen. Vielmehr unterscheidet er zwischen der zentralen Festlegung bestimmter Standards und der weiterhin dezentralen Erbringung persönlicher Hilfe. Sein Leitgedanke lautet: > **Dezentral helfen – zentral sichern.** Dort, wo Nähe, persönliche Beratung und regionale Kenntnisse entscheidend sind, sollen die entsprechenden Aufgaben vor Ort bleiben. Dort hingegen, wo Einheitlichkeit einen eigenständigen Nutzen besitzt, können gemeinsame Standards sinnvoll sein. Das betrifft etwa technische Schnittstellen, Dokumentationsanforderungen, nachvollziehbare Aktenübergaben und langfristige Auffindbarkeit. Als besonders prüfenswert beschreibt Prüfert einen bundesweiten Aktennachweis. Die Originalakten könnten grundsätzlich weiterhin bei den zuständigen öffentlichen oder freien Stellen beziehungsweise den jeweiligen Archiven verbleiben. Ein gesondertes, streng geschütztes Nachweissystem könnte jedoch festhalten, welche Stelle bestimmte Bestände verwahrt und wer bei einer berechtigten Anfrage zuständig ist. Ein solches System dürfte nicht einfach zu einer bundesweiten Datenbank vollständiger Jugendhilfeakten werden. Schon die Existenz eines bestimmten Aktenbestands kann sensible Rückschlüsse auf die Lebensgeschichte eines Menschen erlauben. Deshalb wären strenge gesetzliche Grundlagen, begrenzte Metadaten, Berechtigungsprüfungen und Schutz gegen unbefugte Suchanfragen erforderlich. Auch eine föderierte technische Lösung, bei der standardisierte dezentrale Nachweise abgefragt werden, kommt als Prüfmodell in Betracht. Nicht möglichst viele Daten zentral sammeln, sondern berechtigten Menschen ermöglichen, ihre Unterlagen zuverlässig zu finden. Das ist der entscheidende Unterschied. ## Ein Bundesarchiv wäre eine andere, wesentlich größere Entscheidung Prüfert untersucht auch die Möglichkeit einer zentralen Archivierung bestimmter Jugendhilfebestände. Etwa dann, wenn Einrichtungen dauerhaft schließen, Träger insolvent werden oder eine verlässliche dezentrale Verwahrung nicht mehr gewährleistet erscheint. Doch gerade hier verlangt der rechtliche Rahmen besondere Genauigkeit. Das bestehende Bundesarchiv ist nicht automatisch für sämtliche kommunalen Jugendhilfeakten zuständig. Bundesrechtliche Gesetzgebung, Verwaltungszuständigkeiten der Länder, kommunale Selbstverwaltung, Archivrecht und Sozialdatenschutz müssen gesondert geprüft werden. Ein neues Bundesarchiv für Jugendhilfeakten lässt sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis rechtfertigen, dass das SGB VIII ein Bundesgesetz ist. Es wäre eine eigenständige rechtspolitische und verfassungsrechtliche Entscheidung. Die Frage lautet daher nicht: Möglichst viel Zentralisierung oder möglichst wenig Zentralisierung? Sie lautet: **Welche Funktion muss auf welcher Ebene organisiert werden, damit Betroffene ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können?** Das ist der sachgerechte Ausgangspunkt einer Reform. ## Was andere Rechtsgebiete bereits zeigen Die fachübergreifende Untersuchung enthält einen weiteren bemerkenswerten Gedanken. Deutschland kennt bereits unterschiedliche Systeme, in denen Informationen über viele Jahre oder Jahrzehnte erhalten und bestimmten Personen zugeordnet werden müssen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Angaben aus wechselnden Erwerbs- und Lebensstationen einem Versicherungskonto zugeordnet. Die ärztliche Dokumentation unterliegt eigenen Regeln über Aufzeichnung, Berichtigung, Aufbewahrung und Einsicht. Das Samenspenderregister sieht für seinen gesetzlich bestimmten Datenbestand eine langfristige Speicherung von 110 Jahren vor. Bei der vertraulichen Geburt werden Identitätsschutz und späterer Herkunftszugang durch besondere gesetzliche Verfahren miteinander verbunden. Keines dieser Systeme ist ohne Weiteres auf die Jugendhilfe übertragbar. Aber jedes macht eine bestimmte Funktion sichtbar. Es gibt geregelte Wege, Informationen über organisatorische Veränderungen hinweg zu erhalten. Es gibt gesetzliche Modelle für überprüfbare Berichtigungen. Es gibt Verfahren, die heutige Vertraulichkeit mit einem späteren, rechtlich begrenzten Informationszugang verbinden. Und es gibt besondere Beweisregeln für Situationen, in denen Unterlagen nach langer Zeit fehlen. Die Frage ist nicht, ob die Kinder- und Jugendhilfe all diese Regelungen übernehmen sollte. Die Frage ist, welche organisatorischen Prinzipien sich daraus rechtmäßig und sinnvoll für die eigene Aufgabe entwickeln lassen. Denn eine Kindheit ist keine Rentenakte. Aber auch eine Kindheit kann Fragen hinterlassen, die erst Jahrzehnte später beantwortet werden sollen. ## Wenn Unterlagen fehlen, endet das Problem nicht Besonders bedrückend ist die Frage nach Informationen, die nicht mehr existieren. Ein Auskunftsrecht kann fehlende Unterlagen nicht wiederherstellen. Eine Datenschutzvorschrift kann nicht rückwirkend dokumentieren, was nie aufgezeichnet wurde. Und ein Archiv kann nur solche Bestände sichern, die ihm auf rechtmäßige Weise übergeben werden oder anderweitig erhalten geblieben sind. Gerade deshalb ist die Qualität der ursprünglichen Dokumentation so wichtig. Prüfert verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Soziale Entschädigungsrecht. § 117 SGB XIV kennt unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen, wenn Beweismittel nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person verloren gegangen sind. Das ist keine allgemeine Beweisregel für das Familien- oder Jugendhilferecht. Es zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Schwierigkeiten nachträglicher Sachverhaltsaufklärung ausdrücklich berücksichtigt. Und es verdeutlicht einen wichtigen Unterschied: Eine Beweiserleichterung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen helfen, rechtliche Ansprüche trotz fehlender Unterlagen zu prüfen. Sie kann einem Menschen aber nicht unbedingt erklären, was tatsächlich in seiner Kindheit geschehen ist. **Juristische Beweisnot und biografische Ungewissheit sind miteinander verbunden, aber nicht dasselbe.** ## Die finanzielle Dimension: Qualität ist keine Nebensache Die Kinder- und Jugendhilfe ist nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell ein bedeutender gesellschaftlicher Bereich. Für 2024 weist das Statistische Bundesamt öffentliche Bruttoausgaben von rund 78,8 Milliarden Euro aus. Der größte Teil entfiel dabei auf Kindertagesbetreuung, ein weiterer erheblicher Anteil auf Hilfen zur Erziehung. Diese Größenordnung beweist weder Verschwendung noch systematische Fehlentscheidungen. Sie zeigt jedoch, weshalb Organisation, Qualitätsentwicklung, Dokumentationsstandards und langfristige Sicherung nicht als technische Randfragen behandelt werden sollten. Wer neue Strukturen fordert, muss selbstverständlich auch ihre Kosten prüfen. Ein bundesweiter Aktennachweis benötigt Technik, Sicherheitskonzepte, Zuständigkeiten, Wartung und fachkundige Beschäftigte. Auch Digitalisierung ist nicht kostenlos. Gleichzeitig können standardisierte Übergaben, weniger Medienbrüche und klar geregelte Zuständigkeiten Suchaufwand und Mehrfacharbeit vermindern. Ob sich daraus wirtschaftliche Vorteile ergeben, muss anhand konkreter Daten untersucht werden. Eine Reform darf nicht allein deshalb als sinnvoll gelten, weil sie moderner klingt. Sie muss rechtlich zulässig, organisatorisch tragfähig, finanziell nachvollziehbar und für Betroffene tatsächlich hilfreich sein. ## Die eigentliche Aufgabe beginnt vor dem Archiv Wer nur über die Frage diskutiert, wo Akten gespeichert werden, greift allerdings zu kurz. Eine spätere Aufarbeitung hängt von einer ganzen Informationskette ab. Dazu gehört zunächst die Frage, wie Informationen entstehen. Dann, wie ihre Richtigkeit und Herkunft geprüft werden. Wie zulässige Weitergaben dokumentiert werden. Wie Berichtigungen nachvollziehbar bleiben. Wie sich Zuständigkeiten bei organisatorischen Veränderungen fortsetzen. Wie lange Unterlagen rechtmäßig gespeichert werden. Wie sie wiedergefunden werden können. Und wie Menschen schließlich einen rechtmäßigen und verständlichen Zugang zu ihrer eigenen Geschichte erhalten. Prüfert verbindet diese Funktionen mit sechs analytischen Dimensionen: **Entstehung, Qualität, Informationsfluss, Zeit, Zugang und Beweisfunktion.** Diese Ordnung ist kein eigener gesetzlicher Katalog. Sie ist ein Modell, mit dem sich die Qualität langfristiger Informationsstrukturen untersuchen lässt. Gerade darin liegt ihr Wert. Denn sie verhindert, dass die Diskussion auf eine einzige Forderung verkürzt wird. Ein neues Register löst keine Fehler bei der ersten Dokumentation. Eine bessere Dokumentation ersetzt keine funktionierende Aufbewahrung. Eine aufbewahrte Akte hilft nur begrenzt, wenn niemand ihren Verwahrort kennt. Und selbst eine vollständige Akte muss rechtlich und fachlich richtig eingeordnet werden. > **Die Möglichkeit späterer Aufarbeitung entsteht nicht erst mit dem Akteneinsichtsantrag. Sie wird bereits bei der ersten dokumentierten Information vorbereitet – oder erschwert.** ## Was VA:TER aus diesen Arbeiten ableitet Für VA:TER besitzen Prüferts Überlegungen eine besondere Bedeutung. Denn Kindeswohl, Elternrechte und institutionelle Verantwortung lassen sich nicht dauerhaft voneinander trennen. Wer Kinder schützen will, muss fachlich nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Wer in Elternrechte eingreift, muss die gesetzlichen Voraussetzungen beachten. Wer Aussagen dokumentiert, muss deren Herkunft und tatsächlichen Erkenntnisstand berücksichtigen. Und wer Entscheidungen später erklären können soll, benötigt eine verlässliche Dokumentation. Das bedeutet nicht, dass jede fachliche Einschätzung richtig sein muss. Es bedeutet auch nicht, dass jeder Fehler einer Fachkraft bereits eine Pflichtverletzung darstellt. Aber ein rechtsstaatliches System muss Fehler erkennen, zulässige Berichtigungen ermöglichen und seine wesentlichen Entscheidungen nachvollziehbar machen können. Deshalb hält VA:TER eine fachliche und politische Prüfung der von Prüfert beschriebenen Reformansätze für sinnvoll. Dabei stehen aus unserer Sicht insbesondere fünf Anliegen im Mittelpunkt: **Erstens: Nachvollziehbare Aktenführung.** Wesentliche Tatsachen, Mitteilungen Dritter, fachliche Bewertungen und Entscheidungen müssen entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen unterscheidbar bleiben. **Zweitens: Rechtssichere Fehlerkorrektur.** Nachgewiesen unrichtige Angaben müssen unter den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen berichtigt werden können; ungeklärte Tatsachen dürfen nicht als gesicherte Feststellungen weitergeführt werden. **Drittens: Verantwortungszuordnung.** Entscheidungswege und dienstliche Rollen müssen soweit dokumentiert und später nachvollziehbar sein, wie es für rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung, Qualitätssicherung und zulässige Aufarbeitung erforderlich ist. **Viertens: Langfristige Auffindbarkeit.** Für gesetzlich aufzubewahrende Bestände sollten verbindliche und überprüfbare Verfahren bestehen, die auch Trägerwechsel, Einrichtungsschließungen und technische Veränderungen berücksichtigen. **Fünftens: Betroffenenorientierte Zugänge.** Gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte müssen praktisch erreichbar sein, ohne berechtigte Schutzinteressen Dritter zu missachten. Dazu kann auch eine verständliche fachliche Begleitung gehören. Ob diese Ziele durch zusätzliche bundesrechtliche Standards, einen föderierten Aktennachweis, verbesserte Übergabepflichten oder eine Kombination verschiedener Maßnahmen erreicht werden können, muss sorgfältig untersucht werden. Eine ergebnisoffene Prüfung ist keine Schwäche. Sie ist die Voraussetzung einer Reform, die mehr sein soll als ein politisches Versprechen. ## Aufarbeitung braucht auch Menschen Bei aller rechtlichen und technischen Präzision darf ein Punkt nicht verloren gehen. Wer nach Jahrzehnten Einsicht in die eigene Jugendhilfeakte verlangt, führt nicht zwangsläufig eine rein verwaltungsrechtliche Recherche. Mitunter geht es um Fragen der eigenen Identität. Um Erinnerungen. Um Erklärungen für Entscheidungen, die das eigene Leben geprägt haben. Um Aussagen, die man selbst nie gehört hat. Oder um das Bedürfnis, zwischen eigener Erfahrung und fremder Darstellung unterscheiden zu können. Eine solche Akteneinsicht kann entlasten. Sie kann aber auch neue Belastungen auslösen. Deshalb verdient neben dem formalen Zugang auch die Frage Aufmerksamkeit, wie Menschen auf Wunsch fachkundig begleitet werden können. Das bedeutet nicht, ihnen unangenehme Informationen vorzuenthalten. Es bedeutet, ihren Zugang so zu gestalten, dass ihre Selbstbestimmung, ihre Würde und ihre Schutzbedürfnisse berücksichtigt werden. Aufarbeitung darf kein neues Verfahren werden, in dem über den betroffenen Menschen gesprochen wird, ohne ihn angemessen zu beteiligen. Gerade hier schließen sich die fachlichen und die menschlichen Ebenen von Prüferts Arbeiten zusammen. ## Schluss: Eine Gesellschaft darf die Geschichte ihrer Kinder nicht aus dem Blick verlieren Erwin Prüferts drei Facharbeiten liefern keinen abschließenden Beweis für flächendeckendes Behördenversagen. Sie behaupten auch nicht, dass ein einziges neues Register sämtliche Probleme der Kinder- und Jugendhilfe lösen könnte. Ihr Wert liegt in etwas Grundsätzlicherem. Sie verbinden vorhandenes Recht mit Fragen, die für seine langfristige Wirksamkeit entscheidend sind. Wie bleiben Informationen verlässlich? Wie werden Fehler erkennbar? Wie wird Verantwortung nachvollziehbar? Wie lässt sich eine Akte auch nach Jahrzehnten noch finden? Und wie wird verhindert, dass gesetzlich anerkannte Aufarbeitungsrechte an organisatorischen Grenzen scheitern? Diese Fragen betreffen nicht ausschließlich Menschen, die bereits institutionelles Unrecht nachgewiesen haben. Sie betreffen die Qualität eines Systems, das über Kinder und Jugendliche dokumentiert, berät, unterstützt, schützt und mitunter tiefgreifende Entscheidungen vorbereitet. Ein solches System braucht Fachlichkeit. Es braucht Datenschutz. Es braucht funktionierende organisatorische Strukturen. Und es braucht die Fähigkeit, sich selbst nachvollziehbar prüfen und weiterentwickeln zu lassen. Denn ein Kind, über dessen Leben heute Akten geführt werden, kann morgen ein erwachsener Mensch sein, der berechtigte Fragen an diese Dokumentation stellt. Dann sollte seine Suche nicht daran scheitern, dass Zuständigkeiten verschwunden, Informationsquellen nicht mehr erkennbar oder notwendige Unterlagen nicht auffindbar sind. Nicht jede Erinnerung lässt sich beweisen. Nicht jede Entscheidung lässt sich Jahrzehnte später vollständig rekonstruieren. Aber wo der Staat Informationen erhebt, verarbeitet und rechtlich gesichert aufbewahren muss, muss er auch die Bedingungen ihrer späteren rechtmäßigen Nutzung ernst nehmen. Darum geht es bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Nicht um Misstrauen als Selbstzweck. Sondern um überprüfbare Verantwortung. Nicht um grenzenlose Datensammlung. Sondern um rechtmäßige Informationskontinuität. Nicht um die nachträgliche Vorverurteilung einzelner Fachkräfte. Sondern um Strukturen, die Aufklärung und gegebenenfalls Verantwortungsfeststellung ermöglichen. > **Ein Recht auf Aufarbeitung darf nicht dort enden, wo die Verwaltung ihre eigene Vergangenheit nicht mehr findet.** Das ist die zentrale Herausforderung, die Erwin Prüferts Arbeiten sichtbar machen. Und es ist eine Herausforderung, die weit über die Archivierung von Papier hinausgeht. **Nicht in Wut. In Wahrheit liegt unsere Kraft.** --- ## DIE DREI FACHARBEITEN VON ERWIN PRÜFERT Grundlage dieser Analyse sind drei eigenständige Arbeiten, die in der VA:TER-Materialrubrik **„Fachbeiträge“** veröffentlicht werden: **1. Datenschutz als Ermöglichungsrahmen der Aufarbeitung nach § 9b SGB VIII** *Verantwortungsnachvollziehbarkeit, Kinderrechte und Akteneinsicht im Kinderschutz.* Erwin Prüfert, Entwurf zur fachlichen Diskussion, 01.08.2026, 7 Seiten. **2. Die Kinder- und Jugendhilfe neu denken** *Strukturelle, organisatorische und rechtspolitische Überlegungen zur Weiterentwicklung des SGB VIII.* Erwin Prüfert, Diskussionspapier, 24.08.2026, 12 Seiten. **3. Wenn Daten Jahrzehnte überdauern müssen** *Datenschutz, Herkunft, Aufarbeitung und Auffindbarkeit in der Kinder- und Jugendhilfe.* Erwin Prüfert, fachübergreifender Diskussionsbeitrag, 22.09.2026, 29 Seiten. Die einzelnen Dokumente werden im Materialbereich separat zugänglich gemacht. Die direkten Dokumentlinks werden nach Freischaltung ergänzt. ## QUELLENGRUNDLAGE UND REDAKTIONELLER HINWEIS Dieser Artikel beruht auf den drei genannten Facharbeiten von Erwin Prüfert und der ergänzenden Einordnung ausgewählter Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und amtlicher Quellen durch VA:TER. Die Arbeiten sind als Fach- und Diskussionsbeiträge zu verstehen. Ihre Veröffentlichung bedeutet nicht, dass sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen bereits geltendes Recht darstellen oder ihre verfassungsrechtliche, organisatorische und finanzielle Umsetzbarkeit abschließend geklärt wäre. Insbesondere die Überlegungen zu einem bundesweiten Aktennachweis, übergreifenden Dokumentationsstandards und möglichen Archivstrukturen sind Reform- und Prüfmodelle. Eine empirische Vollerhebung tatsächlicher Aktenverluste, Suchhindernisse oder Umsetzungsdefizite in der Kinder- und Jugendhilfe war nicht Gegenstand dieser Veröffentlichung. VA:TER unterstützt die fachliche Diskussion über diese Ansätze, ohne aus ihnen pauschale Vorwürfe gegenüber sämtlichen Jugendämtern, Einrichtungen oder Fachkräften abzuleiten. Die eigenständige Urheberschaft der drei zugrunde liegenden Facharbeiten liegt bei Erwin Prüfert. --- ## VERBINDLICHE AUTORENWÜRDIGUNG **Erwin Prüfert** Gelernter Versicherungsfachwirt, engagiert für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie zertifizierte Fachkraft für Informations- und Datenschutz. Berufs- und Qualifikationsangaben gemäß den VA:TER zur Verfügung gestellten Autoreninformationen.

Quellen und weiterführende Hinweise

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung und ersetzt keine Prüfung oder Beratung im konkreten Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und verantwortet von VA:TER.

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