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Recht & EinordnungVA:TER Redaktion

Warum muss ein Vater noch immer um sein Sorgerecht bitten?

Vaterschaft anerkannt, Verantwortung übernommen – warum gemeinsame elterliche Sorge 2026 noch immer nicht selbstverständlich ist

Vater steht mit Unterlagen vor einer gläsernen Schranke im Familiengericht, während sein Kind auf der anderen Seite die Hand hebt – Symbol für rechtliche Hürden zwischen Vaterschaft und gemeinsamer elterlicher Sorge.
Vater sein – aber gemeinsame Sorge erst beantragen müssen: Noch immer trennt unverheiratete Väter eine rechtliche Hürde von gleichberechtigter Elternverantwortung.
Ein Mann erkennt seine Vaterschaft wirksam an. Damit übernimmt er nicht irgendeine symbolische Rolle. Er ist rechtlich Vater. Er trägt Verantwortung. Er wird unterhaltspflichtig. Er soll für sein Kind sorgen, es schützen, begleiten, fördern und für seine Entwicklung einstehen. Und trotzdem entsteht bei nicht miteinander verheirateten Eltern in Deutschland bis heute nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter hat sie zunächst allein. Der Vater benötigt entweder eine gemeinsame Sorgeerklärung oder eine gerichtliche Entscheidung. Man muss diesen Widerspruch einmal in seiner ganzen Schärfe aussprechen: **Der Staat erkennt einen Mann als Vater an – aber nicht automatisch als gleichberechtigten Träger elterlicher Sorge.** Das ist nicht nur eine Frage väterlicher Rechte. Es ist eine Frage des Kindeswohls. Denn Sorgerecht entscheidet nicht nur darüber, wer ein Formular unterschreiben darf. Es entscheidet darüber, wer Verantwortung übernehmen, Informationen erhalten, an wesentlichen Entscheidungen beteiligt sein und das Leben eines Kindes rechtlich mitgestalten kann. Und genau deshalb können Fehlentscheidungen, Verzögerungen und dysfunktionale Machtverhältnisse Folgen haben, die weit über einen juristischen Streit hinausreichen. **Systemversagen im Familienrecht verletzt nicht nur Elternrechte. Es kann Kindheiten verändern.** ## Zaunegger gegen Deutschland: Die Warnung kam bereits 2009 Bereits am 3. Dezember 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren **Zaunegger gegen Deutschland**. Der Gerichtshof beanstandete die damalige deutsche Rechtslage, nach der ein unverheirateter Vater ohne Zustimmung der Mutter grundsätzlich keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge erhalten konnte. Die damalige Situation war noch drastischer als heute: Verweigerte die Mutter die gemeinsame Sorgeerklärung, konnte der Vater die gemeinsame Sorge grundsätzlich nicht gegen ihren Willen gerichtlich herstellen lassen. Keine echte Einzelfallprüfung. Keine individuelle Abwägung. Keine gerichtliche Möglichkeit zu klären, ob gemeinsame elterliche Verantwortung diesem konkreten Kind entsprechen würde. Der EGMR sah darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Damit war eine entscheidende Linie gezogen: **Die rechtliche Stellung eines Vaters darf nicht allein davon abhängen, ob die Mutter bereit ist, einer gemeinsamen Sorgetragung zuzustimmen.** ## 2010 musste das Bundesverfassungsgericht reagieren Am 21. Juli 2010 folgte das Bundesverfassungsgericht. Es erklärte die damalige Konstruktion für unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, soweit ihm bei verweigerter Zustimmung der Mutter jede gerichtliche Möglichkeit genommen wurde, eine Beteiligung an der Sorge überprüfen zu lassen. Dabei trat ein Punkt besonders deutlich hervor. Die frühere gesetzgeberische Ordnung beruhte wesentlich auf der Annahme, dass Mütter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge typischerweise aus kindeswohlbezogenen Gründen verweigern würden. Diese Annahme hielt der tatsächlichen Entwicklung nicht stand. Darin steckt eine Wahrheit, die im Familienrecht bis heute unbequem bleibt: **Elterliche Machtpositionen können missbraucht werden.** Von Vätern. Von Müttern. Von Menschen, die persönliche Kränkung, Angst, Kontrollbedürfnis oder Trennungsschmerz nicht ausreichend von ihrer Elternverantwortung trennen können. Genau deshalb darf eine Rechtsordnung nicht darauf vertrauen, dass eine stärkere Ausgangsposition schon verantwortungsvoll eingesetzt werden wird. Eine rechtsstaatliche Ordnung muss Macht begrenzen, kontrollieren und überprüfbar machen. ## Die Reform von 2013 war notwendig – aber keine vollständige Gleichstellung 2013 reagierte der Gesetzgeber. Seitdem kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen des anderen Elternteils durch das Familiengericht übertragen werden. Nach § 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge oder einen Teil davon, **wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht**. Das war ein erheblicher Fortschritt. Aber die grundlegende Ausgangslage blieb unterschiedlich. Bei verheirateten Eltern entsteht die gemeinsame Sorge grundsätzlich kraft Gesetzes. Bei unverheirateten Eltern dagegen entsteht sie durch: - übereinstimmende Sorgeerklärungen, - spätere Eheschließung, - oder gerichtliche Übertragung. Fehlt all dies, verbleibt die Sorge bei der Mutter. Die Mutter muss also zunächst nichts beantragen. Der Vater muss tätig werden. Und wenn keine freiwillige gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt, beginnt für ihn unter Umständen ein Gerichtsverfahren. **Das ist weiterhin eine strukturelle Asymmetrie.** Nicht weil bereits festgestellt worden wäre, dass dieser Vater ungeeignet ist. Nicht weil seine Vaterschaft zweifelhaft wäre. Nicht weil sein Einfluss dem Kind nachweislich schaden würde. Sondern aufgrund der rechtlichen Ausgangskonstruktion für nicht miteinander verheiratete Eltern. ## Das Gesetz verlangt keinen „besonders guten Vater“ § 1626a Abs. 2 BGB verlangt gerade nicht, dass ein Vater beweisen müsste, außergewöhnlich geeignet, besonders konfliktarm oder institutionell angenehm zu sein. Der gesetzliche Maßstab lautet: **Widerspricht die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl?** Das ist ein fundamentaler Unterschied. Die gemeinsame Sorge ist kein Preis. Keine Belohnung. Kein staatlicher Vertrauensvorschuss für besonders pflegeleichte Eltern. Und kein Privileg, das sich ein Vater durch Wohlverhalten gegenüber Behörden verdienen müsste. Trägt der andere Elternteil keine kindeswohlbezogenen Gründe gegen die gemeinsame Sorge vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, vermutet das Gesetz sogar ausdrücklich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gesetzliche Richtung ist damit klar. ## Trotzdem entsteht in der Praxis schnell ein gefährlicher Zirkelschluss Ein Vater beantragt gemeinsame Sorge. Die Mutter widerspricht. Der Konflikt verschärft sich. Und anschließend kann genau dieser Konflikt als Argument gegen die gemeinsame Sorge auftauchen. Damit entsteht die Gefahr eines Zirkelschlusses: Ein Elternteil verweigert Kooperation. Die Verweigerung erzeugt oder verstärkt Konflikt. Und der entstandene Konflikt wird anschließend dazu genutzt, die bestehende Rechtsposition unverändert zu lassen. **Wer einen Konflikt erzeugt oder aufrechterhält, darf daraus nicht automatisch einen rechtlichen Vorteil gewinnen.** Natürlich gibt es Grenzen. Gewalt. Missbrauch. Schwere Vernachlässigung. Oder eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation, die erwarten lässt, dass gemeinsame Entscheidungen nicht möglich sind und das Kind dadurch erheblich belastet würde. Dann kann gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen. Dann muss der Staat handeln. Aber das ist etwas völlig anderes als: > „Die Mutter möchte das nicht.“ Oder: > „Die Eltern verstehen sich nicht.“ Oder: > „Der Vater schreibt viele Eingaben.“ Oder: > „Die Situation ist hochstrittig.“ **Elternrecht ist kein Sympathiepreis.** ## 2020 musste das Bundesverfassungsgericht genau daran erinnern Dass dieses Problem nicht nur theoretisch besteht, zeigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2020. Ein unverheirateter Vater wollte die gemeinsame Sorge für seinen Sohn erreichen. Die Mutter war dazu außergerichtlich nicht bereit. Die Fachgerichte hielten die Einleitung des Sorgerechtsverfahrens unter anderem wegen der schwierigen Kommunikation der Eltern für wenig erfolgversprechend. Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Bewertung. Es stellte klar: Ein Elternkonflikt als solcher genügt nicht. Auch die ablehnende Haltung eines Elternteils genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine **schwerwiegende und nachhaltige Störung**, deren konkrete Auswirkungen erwarten lassen, dass gemeinsame Sorge das Kind erheblich belasten würde. Das Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Vaters in dem dortigen Verfahren überspannt worden waren. Das ist bemerkenswert. Denn sieben Jahre nach der Reform musste erneut daran erinnert werden, dass das Gesetz nicht lautet: > „Gemeinsame Sorge, wenn die Mutter Vertrauen zum Vater entwickelt.“ Sondern: **Gemeinsame Sorge, sofern ihr keine tragfähigen Kindeswohlgründe entgegenstehen.** ## Wenn Alleinsorge zum Machtinstrument wird Es gibt verantwortungsvolle Mütter. Es gibt verantwortungsvolle Väter. Es gibt dysfunktionale Väter. Und es gibt dysfunktionale Mütter. Das auszusprechen ist keine Geschlechterfeindlichkeit. Es ist menschliche Realität. Menschen können nach Trennungen verletzt, gekränkt, kontrollierend oder bindungsintolerant reagieren. Sie können Informationen zurückhalten. Beteiligung erschweren. Kontakte behindern. Den anderen Elternteil abwerten. Oder einem Kind offen oder subtil vermitteln, dass Nähe zum anderen Elternteil problematisch sei. Solche Muster sind nicht geschlechtsspezifisch. Aber eine Rechtsordnung sollte keinem Elternteil ohne sachlichen Grund eine strukturell stärkere Ausgangsposition geben, mit der persönliche Konflikte leichter in rechtliche Realität übersetzt werden können. Denn aus: > „Ich will nicht, dass er mitentscheidet.“ kann schnell werden: > „Dann muss er eben vor Gericht.“ Und aus einer privaten Beziehungskrise wird ein Verfahren über Elternschaft. ## Das Kind steht mitten darin Hier endet die Diskussion über bloße Gleichberechtigung. Und hier beginnt die eigentliche Frage. Denn ein Kind erlebt kein Aktenzeichen. Es erlebt seine Eltern. Es erlebt Nähe. Abwesenheit. Spannung. Angst. Schweigen. Loyalität. Und manchmal die unausgesprochene Frage: **„Darf ich beide lieben?“** Wird ein Elternteil dauerhaft aus Verantwortung, Alltag oder Beziehung gedrängt, können Kinder in Loyalitätskonflikte geraten. Sie können lernen, Bedürfnisse zurückzuhalten. Sie können versuchen, Erwartungen eines Elternteils zu erfüllen. Sie können Distanz entwickeln. Nicht jedes Kind reagiert so. Nicht jede Umgangsstörung führt zu einer psychischen Beeinträchtigung. Und selbstverständlich ist nicht jede Ablehnung eines Elternteils manipuliert. Aber genau deshalb muss sorgfältig geprüft werden. **Kindeswille ist ernst zu nehmen – und seine Entstehung muss ebenso ernst genommen werden.** ## Zeit ist im Familienrecht niemals neutral Ein familiengerichtliches Verfahren dauert. Ein Jugendamt beobachtet weiter. Ein Gutachten wird diskutiert. Ein Termin wird verschoben. Ein weiterer Schriftsatz kommt. Noch ein Monat. Noch sechs Monate. Noch ein Jahr. Für eine Behörde ist das ein Vorgang. Für ein Gericht eine Verfahrensdauer. **Für ein Kind ist es Kindheit.** Und Kindheit wartet nicht. Je länger belastete Beziehungsmuster bestehen bleiben, desto stärker können sie sich verfestigen. Aus vorübergehender Distanz kann Gewöhnung werden. Aus Gewöhnung kann Entfremdung entstehen. Und irgendwann heißt es vielleicht: > „Das Kind will den Vater nicht mehr sehen.“ Dann darf die Prüfung jedoch nicht erst dort beginnen. Dann muss gefragt werden: Wie ist dieser Zustand entstanden? Was geschah davor? Wer ermöglichte Kontakte? Wer erschwerte sie? Welche Botschaften erhielt das Kind? Welche Konflikte musste es tragen? Welche Hilfen wurden angeboten? Welche Warnzeichen waren bekannt? Und vor allem: **Was haben die beteiligten Institutionen unternommen, bevor sich die Situation verfestigte?** ## Der Endzustand erklärt nicht automatisch seine Ursache Ein Kind kann sich an schwierige Lebenssituationen anpassen. Anpassung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Situation gesund entstanden ist. Wenn ein Kind nach langer Kontaktunterbrechung Distanz zu einem Elternteil zeigt, beweist diese Distanz allein nicht, dass der vorherige Ausschluss richtig war. Sonst könnte der bloße Zeitablauf irgendwann zum Beweismittel für die Rechtmäßigkeit einer Situation werden, die durch diesen Zeitablauf möglicherweise erst verfestigt wurde. **Institutionell erzeugte oder verstärkte Tatsachen dürfen sich nicht irgendwann selbst legitimieren.** ## Genau hier beginnt die Verantwortung von Jugendamt und Familiengericht Ein Elternteil kann eine problematische Dynamik beginnen. Eine Institution kann sie erkennen. Sie kann ihr entgegenwirken. Oder sie kann sie unbeabsichtigt verstärken. Das Jugendamt kann fragen: Was geschieht hier tatsächlich? Es kann beide Eltern anhören. Aussagen überprüfen. Bindungsdynamiken betrachten. Zwischen gewöhnlichem Trennungskonflikt und systematischer Ausgrenzung unterscheiden. Oder es kann den gesamten Vorgang unter einem Etikett wie „hochstrittige Eltern“ zusammenfassen. Ein Familiengericht kann Ursachen untersuchen. Es kann rechtzeitig Strukturen schaffen. Es kann dysfunktionalen Dynamiken Grenzen setzen. Oder es kann Zeit verstreichen lassen, bis sich eine zunächst veränderbare Situation psychologisch verfestigt hat. Institutionen sind deshalb nicht automatisch Ursache späterer Schäden. Aber sie sind ebenso wenig automatisch neutrale Zuschauer. **Wo Warnzeichen bekannt sind, Handlungsmöglichkeiten bestehen und dennoch nicht ausreichend geprüft oder gehandelt wird, muss die Frage institutioneller Mitverantwortung gestellt werden dürfen.** ## „Wir haben umfassend geprüft“ reicht nicht Gerade im Familienrecht begegnet man Formulierungen wie: > „Der Sachverhalt wurde umfassend geprüft.“ > „Es ergaben sich keine Hinweise.“ > „Die Situation wurde fachlich bewertet.“ Aber professionelle Prüfung besteht nicht in der Behauptung, dass geprüft wurde. Sie muss nachvollziehbar sein. Was wurde erhoben? Wer wurde angehört? Welche widersprüchlichen Aussagen wurden überprüft? Welche Hypothesen wurden gegeneinander abgewogen? Welche Alternativerklärungen wurden berücksichtigt? Welche Hinweise wurden verworfen – und warum? Welche Risiken für die Bindungen des Kindes wurden untersucht? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um weitere Eskalation zu verhindern? **Wer über Kindheiten entscheidet, muss mehr liefern als Autorität. Er muss nachvollziehbare Arbeit liefern.** ## Verantwortung endet nicht am eigenen Schreibtisch Im Familienrecht gibt es viele Beteiligte. Jugendamt. Familiengericht. Verfahrensbeistand. Sachverständige. Beratungsstellen. Rechtsanwälte. Eltern. Jede Stelle besitzt eine andere Aufgabe. Niemand trägt automatisch die Verantwortung für alles. Aber ebenso wenig darf jeder nur auf den nächsten zeigen. > „Das Gericht entscheidet.“ > „Das Jugendamt hat empfohlen.“ > „Der Gutachter hat geschrieben.“ > „Der Verfahrensbeistand hat berichtet.“ > „Die Mutter wollte nicht.“ > „Der Vater war schwierig.“ So kann Verantwortung durch Arbeitsteilung verschwimmen. Jeder erfüllt angeblich nur seine Rolle. Und am Ende steht möglicherweise ein Kind, dessen Beziehung zu einem Elternteil nachhaltig beschädigt wurde. **Verantwortung darf in einem System nicht dadurch verschwinden, dass sie auf viele Schreibtische verteilt wird.** ## 2026: Und Deutschland reformiert noch immer 2009: EGMR. 2010: Bundesverfassungsgericht. 2013: Gesetzesreform. 2020: erneute verfassungsgerichtliche Klarstellung zur Anwendung der gesetzlichen Schwelle. Und 2026? Noch immer gilt die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage. Allerdings liegt inzwischen erneut ein Referentenentwurf zur Modernisierung des Kindschaftsrechts vor. Das geplante Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz soll die gemeinsame Sorge unverheirateter Eltern stärker an die Anerkennung der Vaterschaft anknüpfen und sieht hierfür eine Widerspruchslösung vor. Dass dieser Reformschritt überhaupt diskutiert wird, zeigt: **Die Frage ist politisch noch immer nicht abgeschlossen.** Der Entwurf ist im September 2026 jedoch noch kein geltendes Recht. Bis zu einem Inkrafttreten gilt weiterhin § 1626a BGB in seiner bestehenden Form. Damit wird mehr als anderthalb Jahrzehnte nach Zaunegger noch immer darüber beraten, wie selbstverständlich gemeinsame Verantwortung rechtlich werden soll. Für VA:TER ist deshalb entscheidend: Eine weitere Reform darf nicht lediglich das Verfahren etwas leichter machen. Sie muss den Grundsatz klären. **Rechtlich feststehende Elternschaft und gemeinsame Elternverantwortung müssen grundsätzlich zusammengehören.** ## Wir dürfen daraus keinen Geschlechterkrieg machen Es geht nicht darum, Müttern Rechte wegzunehmen. Es geht nicht darum, Väter pauschal zu Opfern zu erklären. Und es geht nicht darum, echte Gefährdungen kleinzureden. Gewalt muss ernst genommen werden. Missbrauch muss ernst genommen werden. Vernachlässigung muss ernst genommen werden. Psychische Gewalt muss ernst genommen werden. Manipulative Dynamiken und Bindungsintoleranz müssen ebenfalls ernst genommen werden. Unabhängig vom Geschlecht. Die richtige Antwort auf mögliche Gewalt eines Vaters ist nicht die strukturelle Benachteiligung aller Väter. Und die richtige Antwort auf möglichen Machtmissbrauch einer Mutter ist nicht die pauschale Abwertung aller Mütter. Die Antwort lautet: **konkrete Prüfung statt geschlechtsbezogener Vorannahmen.** ## Ein Vater ist kein Elternteil auf Bewährung Vaterschaft bedeutet nicht nur: Zahlen. Pflichten erfüllen. Verfügbar sein, wenn Verantwortung eingefordert wird. Vaterschaft bedeutet: Beziehung. Bindung. Fürsorge. Erziehung. Schutz. Mitentscheidung. Verantwortung. Ein Rechtsstaat kann schwer vermitteln: > „Du bist Vater und trägst Verantwortung.“ und gleichzeitig: > „Ob du diese Verantwortung rechtlich gleichberechtigt wahrnehmen darfst, musst du gegebenenfalls erst gerichtlich durchsetzen.“ **Diese Konstruktion passt immer weniger zu einem modernen Verständnis gemeinsamer Elternverantwortung.** ## VA:TER fordert deshalb mehr als eine weitere Verfahrensreform VA:TER fordert eine andere Grundhaltung. Mit rechtlich gesicherter Elternschaft sollte grundsätzlich gemeinsame elterliche Verantwortung verbunden sein. Nicht blind. Nicht schrankenlos. Nicht gegen das Kindeswohl. Aber als Ausgangspunkt. Wo konkrete Kindeswohlgründe dagegensprechen, müssen Schutzmechanismen greifen. Gewalt darf nicht relativiert werden. Missbrauch darf nicht relativiert werden. Schwerwiegende Risiken dürfen nicht ignoriert werden. Aber die Abweichung von gemeinsamer Elternverantwortung muss anhand konkreter kindeswohlbezogener Tatsachen begründet werden. Nicht anhand von Geschlecht. Nicht anhand des Familienstandes. Nicht anhand von Sympathie. Und nicht allein anhand eines Konflikts, dessen Ursachen ungeklärt geblieben sind. ## Und VA:TER fordert institutionelle Verantwortung Ein Familiengericht entscheidet nicht nur über Akten. Es entscheidet über Kindheiten. Ein Jugendamt verwaltet nicht nur Konflikte. Seine Einschätzungen können erheblichen Einfluss darauf haben, ob ein Kind beide Eltern als verlässlichen Bestandteil seines Lebens behalten kann. Deshalb endet Verantwortung nicht mit einem Aktenvermerk. Nicht mit einer Stellungnahme. Nicht mit einem Gutachten. Und auch nicht mit einem Beschluss. Wenn Institutionen Warnzeichen übersehen, Verfahren unnötig verzögern, einseitige Narrative ungeprüft übernehmen oder dysfunktionale Machtverhältnisse stabilisieren, müssen sie sich auch der Frage stellen, welchen Anteil eigenes Handeln oder Unterlassen an der späteren Entwicklung hatte. Das ist keine pauschale Schuldzuweisung. **Es ist Rechenschaft.** Denn staatliche Macht ohne Rechenschaft ist keine professionelle Autorität. Sie ist ein Risiko. ## Kinder bekommen verlorene Jahre nicht zurück Ein falscher Steuerbescheid kann korrigiert werden. Eine Geldforderung kann zurückgezahlt werden. Ein Verwaltungsakt kann aufgehoben werden. Aber eine verlorene Kindheit? Eine beschädigte Bindung? Jahre ohne gemeinsamen Alltag? Geburtstage. Ferien. Schulanfänge. Abende. Gespräche. Geborgenheit. **Das lässt sich nicht nachträglich zustellen.** Deshalb ist Zeit im Familienrecht selbst ein Schutzfaktor. Wer zu spät schützt, schützt möglicherweise nicht mehr ausreichend. Wer zu spät korrigiert, kann einen entstandenen Schaden vielleicht nur noch verwalten. Und wer Jahre später erkennt, dass eine Entwicklung falsch eingeschätzt wurde, kann einem Kind diese Jahre nicht zurückgeben. Genau deshalb muss das System früher hinschauen. Besser prüfen. Schneller handeln. Und die Folgen seiner eigenen Entscheidungen ernst nehmen. ## VA:TER sagt klar **Gemeinsame Elternschaft darf nicht erst vor Gericht verdient werden.** Sie muss der Ausgangspunkt sein. Eine Abweichung davon muss sich am Kindeswohl rechtfertigen lassen. Und wo staatliche Institutionen in Eltern-Kind-Bindungen eingreifen oder deren Entwicklung maßgeblich beeinflussen, müssen auch sie Verantwortung für Qualität, Geschwindigkeit und Folgen ihres Handelns übernehmen. Denn am Ende geht es nicht darum, welcher Erwachsene einen Streit gewinnt. Es geht darum, welches Kind Jahre später sagen kann: > „Die Erwachsenen haben mich nicht gezwungen, mich zwischen meinen Eltern zu entscheiden.“ Nicht Mutter gegen Vater. Nicht Vater gegen Mutter. **Eltern für Kinder.** Und ein Staat, der sich das Kindeswohl auf die Fahnen schreibt, muss sich daran messen lassen, ob seine Regeln und seine Praxis Bindungen tatsächlich schützen – oder ob seine eigenen Strukturen dazu beitragen, sie zu beschädigen. **Nicht in Wut. In Wahrheit liegt unsere Kraft.**

Quellen und weiterführende Hinweise

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung und ersetzt keine Prüfung oder Beratung im konkreten Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und verantwortet von VA:TER.